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Gewusst Wie

Brandschutz beim Kaminofen


 

Grundsätzliches


 




Wer ein gemütliches Kaminfeuer in seinem Zuhause genießen möchte, der sollte Sicherheit großschreiben und folgende Sicherheitsabstände zu brennbaren Materialien rund um den Kaminofen einhalten. Zu brennbaren Materialien gehören unter anderem: Möbel wie Tische, Stühle, Hocker, Schränke, aber auch Vorhänge und Wände, die brennbare Materialien beinhalten. Die Bauordnungen und Feuerverordnungen der einzelnen Bundesländer regeln grundsätzlich alles, was bei der Aufstellung von Kaminöfen beachtet werden muss. Die Norm EN 13240 schreibt Anforderungen vor, die Kaminöfen, die das CE-Zeichen tragen, erfüllen müssen. Achten Sie daher auf das CE-Zeichen am Kaminofen.

 

 

Kein brennbares Material im Strahlungsbereich


 




Im Strahlungsbereich der Feuerraumscheibe darf sich kein brennbares, beziehungsweise wärmeempfindliches Material (zum Beispiel Möbel, Holz- oder Kunststoffverkleidungen, Vorhänge oder ähnliches) befinden. Auch außerhalb des Strahlungsbereiches ist an den Seiten des Kaminofens ein Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten. Bitte schauen Sie hierzu in die Bedienungsanleitung Ihres Kaminofens, dort sind die Sicherheitsabstände für Ihr Modell spezifisch aufgelistet.

 

 

Schutz des Fußbodens mit Bodenplatten


 




Bei brennbaren Fußbodenmaterialien (wie zum Beispiel Holz, Laminat, Teppich) ist eine Bodenplatte aus nicht brennbarem Material vorgeschrieben. Die kann zum Beispiel aus Fliesen, Sicherheitsglas, Schiefer oder Stahlblech bestehen. Die Bodenplatte muss den Grundriss des Kaminofens vorne um mindestens 50 cm und seitlich um mindestens 30 cm überragen. Die feuerfesten Unterlagen, die den Fußboden vor fliegende Funken oder herabfallender Asche bei einem geöffneten Kaminofen schützen, lassen sich unter zahlreichen Bezeichnungen finden. Sie werden als Bodenplatten, Vorlegeplatten und Funkenschutzplatten bezeichnet. Sie sind in unzähligen Formen, Materialien und Farben erhältlich: als Quadrat, Fünfeck, Viertelkreis, Sechseck, Ellipse, Rundbogen, Kreisabschnitt, Halbkreis und in vielen weiteren Formen aus Glas, Stahlblech, Marmor, Schiefer, Stein oder als Fliese.

 

 

Anforderungen für Vorlegebodenplatten





Der Kaminofen muss nicht zwingend auf einer großen Bodenplatte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen können auch die deutlich kleineren Vorlegebodenplatten vor den Kaminofen platziert werden. Bei der Sicherheitsprüfung für Kaminöfen werden auch die Bodentemperaturen unterhalb des Kaminofens ermittelt. Liegt dieser Wert unter 65 K bzw. 85°C dürfen Vorlegebodenplatten eingesetzt werden. Bei Hase-Kaminöfen besteht keine Brandgefahr durch die Temperaturabgabe unterhalb des Kaminofens. Die Anforderung an eine Funkenschutzplatte, brennbare Böden vor herausfallender Glut zu schützen, wird durch Vorlege-Bodenplatten, die mit der Kontur des Ofens abschließen, uneingeschränkt erfüllt. Bei Kaminöfen mit Drehfunktion muss die Größe der Bodenplatte dem Drehwinkel entsprechend angepasst werden oder der Drehwinkel des Ofens ist passend zur Bodenplatte zu arretieren. Wir verweisen hierbei auf einen Auszug der deutschen Musterfeuerungsverordnung § 4 Absatz 8 und der DIN 18896: 2003-04, technische Regeln für die Installation und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe: (8) „Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.“

 

 

Brandsschutzbestimmungen für Schornsteine bzw. Abgasanlagen


 

Teilinformation einschlägiger Regelwerke. Hier nur die Information zu den Themen:

 

Abstände zu brennbaren Bauteilen


 




Die Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), 2007-09 und DIN V 18160-1:2006-01 stellen u.a. die Anforderungen an Schornsteine/Abgasanlagen und deren angrenzenden Bauteile. Es gilt äußere Formen, Mindestabmessungen, Materialien und deren Brennbarkeit zu berücksichtigen. Die MFeuV ist in entsprechendes Landesrecht umgesetzt worden. Hintergrund ist die Gefahr, dass sich die Temperaturen, z.B. im Bereich der Wärmedämmung, aufschaukeln und es in Folge zur Selbstentzündung des brennbaren Baustoffes kommen kann. Demnach dürfen an Bauteile aus brennbaren Baustoffen bei Nennleistung der Abgasanlage keine höheren Temperaturen als 85 °C und bei Rußbränden in Schornsteinen keine höheren Temperaturen als 100 °C auftreten. Bei Einhaltung folgender regulärer Mindestabstände gelten die Vorgaben als erfüllt: min. 2 cm: Holzbalken und Bauteile entsprechender Abmessung aus brennbaren Baustoffen min. 5 cm: sonstige Bauteilen aus brennbaren Baustoffen. Dies gilt nicht für Bauteile, die nur mit geringer Fläche angrenzen (z.B. Fußleisten und Dachlatten). Die Zwischenräume zwischen Schornstein/Abgasanlage und angrenzendem Bauteil sind mit nichtbrennbaren und formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

 

 

Sonderregelung für Bauteile mit geringer Berührungsfläche


 




Der Anschluss von Bauteilen "mit geringer Berührungsfläche" unterliegt erwähnter Ausnahmeregelung, die das direkte Anschließen an den Schornstein zulässt. Dazu zählen auch Unterdeckbahnen und Dampfbremsen. Die MFeuV und die DIN V 18160-1:2006-01 erlauben in ihren jeweiligen Paragraphen (MFeuV §8 (2) 2.2 und DIN V 18160-1 Punkt 6.9.2) den Anschluss von brennbaren Bauteilen mit geringer Berührungsfläche. Die Wärmeableitung der brennbaren Bauteile darf nicht behindert sein, d.h. sie dürfen nicht zusätzlich (z. B. in der Installationsebene) gedämmt sein. Zitat[1]: 3.2.3 Bezüglich der Abstände der Schornsteinaußenflächen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind die harmonisierten europäischen Normen oder die allgemeine bauaufsichtlichen Zulassungen zu beachten. Grundsätzlich müssen Schornsteine bei Vorliegen einer Kennzeichnung Gxx zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen den Mindestabstand xx in mm oder bei einem Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m²K/W und einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten bis T400 (MFeuV §8 (2)) - zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen, die nur mit geringer Fläche angrenzen, wie Fußleisten und Dachlatten, keinen Abstand, wenn diese Bauteile außenseitig frei liegen oder außenseitig nicht zusätzlich wärmegedämmt sind, - zu Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz, weichen Bedachungen und ähnlichen, streifenförmig angrenzenden Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen keinen Abstand, wenn die Schornsteine im Bereich dieser Bauteile zusätzlich mit mindestens 11,5 cm Mauerwerk verkleidet sind, (DIN V 18160-1 6.9.2) - zu Holzbalken und von Bauteilen entsprechender Abmessungen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 2 cm und (MFeuV §8 (2)) - zu sonstigen Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 5 cm oder sonst zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Mindestabstand von 40 cm einhalten.

 

 

Edelstahlschornsteine


 




Edelstahlschornsteine müssen, soweit sie durch Dächer oder Decken aus oder mit brennbaren Baustoffen führen, ZIV- Empfehlg. auf Basis MFeuV §8 (5) mit einem durchgehend belüfteten Abstand, der dem mit der Rußbrandbeständigkeitsklasse angegebenen Abstand (Gxx) entspricht, zu den brennbaren Baustoffen versehen oder in einer vom Innenrohr aus gemessenen Dicke von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt oder bei Verwendung einer zugelassenen Konstruktion zur Durchführung durch brennbare Bauteile in einer in deren Dokumentation oder Einbauanleitung genannten Ausführung errichtet sein. Zulassung Nichtbrennbare, formbeständige Baustoffe mit geringer Wärmeleitfähigkeit sind z. B. Ersatzdämmstoffe für Kachelöfen, Wärmedämmschalen oder -platten für Schornsteine mit einer Wärmeleitfähigkeit ? = 0,04 W/(m K).